Technik und Weihnachten – Umtausch, Garantie und Gewährleistung

Schon erlebt?

Die Tante schenkt dasselbe Computerspiel wie Sie selbst, der Fotoapparat funktioniert nicht, weil ein Teil abgebrochen ist, bei den neuen kabellosen Kopfhörern fehlt das Kabel (Scherz – ho, ho!) oder das neue Tablet stürzt immer und immer wieder ab.

Welche Möglichkeiten stehen dem Beschenkten oder dem Schenkenden nun zur Verfügung?

Wir versuchen die Alternativen zu beleuchten und die Begriffe zu erklären.

Garantie und Gewährleistung

Gewährleistung, auch Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft, bedeutet im Schuldrecht das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung, insbesondere die Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§ 365 BGB(D), § 922 ABGB(Ö)).

Beim Kaufvertrag muss der Verkäufer für eine mangelhafte Ware oder Sache Gewähr leisten.

Garantie hingegen ist die freiwillige Verpflichtung eines Händlers unter bestimmten Bedingungen die Ware zurückzunehmen, das Geld rückzuerstatten oder die kostenlose Wiederherstellung der Funktionalität zu garantieren. Diese Verpflichtung ist in einem Garantievertrag oder Garantieschein festgehalten.

In beiden Fällen führt es für den Käufer dazu, dass er einen Rechtsanspruch auf Wiederherstellung hat, der Rechtsgrund ist in einem Fall ein gesetzlcih vorgeschriebener und im anderen Fall ein individuell vereinbarter.

Manchmal werden Garanite oder Gewährleistung von Händlern sehr großzügig ausgelegt und im Garantiefall sofort Ersatz (ein neues Gerät) ausgehändigt. Das muss aber nicht so sein. Lässt sich der Mangel mittels Reparatur beheben, ist auch das ein gangbarer Weg. Handelt es sich um ein sogenanntes „Montagsgerät“, kann das ganz schön anstrengend werden, da sich das Gerät unter Umstsänden mehr in der Werkstatt als im eigenen Büro oder Wohnzimmer aufhält. Dennoch ist der Rechtsanspruch erfüllt.

Erst, wenn der Verbesserungsversuch fehlschlägt (und das ist unter Umständen schwer zu beweisen), besteht ein Anspruch auf Rückerstattung bzw. Rückabwicklung des Kaufs.

Wichtig!

In jedem Fall ist der Händler die erste Ansprechperson bei Mängeln, da dieser der Vertragspartner ist. Im garantiefall wird dieser möglciherweise auf den Hersteller verweisen, aber es ist in jedem Fall ein gute Idee, sich zuerst an den Händler zu wenden.

Was ist ein Sachmangel?

Ein Sachmangel haftet dem Produkt bereits bei der Übergabe an. Der Besitzer muss einen Sachmangel sofort, wenn er ihn erkennen kann, melden. Man geht davon aus, dass Sachmängel innerhalb von 6 Monaten erkannt werden können, weshalb die Gewährleistungsfrist für 6 Monate definiert ist.

Eine Sache gilt als frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich für die Verwendung eignet, die der Käufer „nach Art der Sache“ erwarten kann oder die für dieselben Waren üblich ist. Zusätzlich muss die Ware die Eigenschaften aufweisen, die der Käufer in der Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann.

Hat zum Beispiel ein Marken-Kopfhörer die gleiche Frequenz wie das WLAN (z.B. 2,4GHz), funktioniert dieser nicht richtig und es gibt Nebengeräusche, Störungen doer sogar Ausfälle. Da der Konsument das nicht wissen muss, besteht ein Mangel, der den Käufer dazu berechtigt, das Gerät umzutauschen bze. zurückzugeben.

Beispiel: Ein Kunde kaufte einen teuren Marken-Kopfhörer, den er zum Fernsehen, im Internet (Video-on-Demand) und zum Radiohören benutzen wollte. Beim Gebrauch stellte er fest, dass der Ton schlecht war und es Nebengeräusche, Störungen und sogar Ausfälle gab. Als Computertechniker fand er rasch den Grund. Der Kopfhörer hatte dieselbe Übertragungsfrequenz wie das Wifi – nämlich 2,4 GigaHertz. Für den Kunden war der Kopfhörer so unbrauchbar, und er kann ihn zurückgeben, weil er nicht die Eigenschaften hat, die er als Kunde voraussetzen darf.

Ein Sachmangel besteht auch dann, wenn die vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist oder wenn die Montageanleitung mangelhaft ist. Wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert, gilt das gleiche Recht wie bei einem Sachmangel.

Was für den Käufer leider sehr schwierig ist, ist, dass die Beweislast, dass ein Mangel vorliegt, beim Käufer liegt. Oft kann er das nicht, was oft zu nicht erfüllten Gewährleistungsansprüchen und Unzufriedenheit führen kann. Gerne unterstützen wir Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und dem vorliegenden Mangel auf den Grund zu gehen!

 

Telefon kaputt

Widerrufsrecht beim Online-Kauf

Wenn man Geschenke im Internet kauft, bestellt man diese am besten möglichst kurz, bevor man sie überreichen will. Falls sie dann nicht passen, kann man das Widerrufsrecht ausüben. Dieses gilt im Prinzip für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge.

Es gibt aber einige Ausnahmen, zum Beispiel gilt das Widerrufsrecht nicht für:

  • Waren, die individuell hergestellt worden sind,
  • Waren mit kurzem Ablaufdatum (vor allem Lebensmittel),
  • Waren, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Wichtig: Es gibt eine Sonderregelung für Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Daten sofort geliefert werden. Der Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und bestätigen, dass er über den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde. Das gilt zum Beispiel für den Download von Lizenzen oder anderer digitaler Waren, deren Verbreitung vor der Rückgabe nicht ausgeschlossen werden kann.

Möchte man das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen, findet man dazu meistens auf der Website des Händlers ein Widerrufsformular, das man ausfüllen kann. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt beim Einkauf von Gebrauchsgütern, wenn die Waren vollständig geliefert wurden.

Achtung!

Die Kunden haben die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren zu übernehmen, vorausgesetzt dass der Anbieter sie darüber informiert hat. 

Problemloser Umtausch

Ein Beschenkter hat gesetzlich kein Recht, einwandfreie Weihnachtsgeschenke umzutauschen. Rechtlich ist ein Umtausch nur bei Mängeln möglich. Geesetzlich muss ein Umtauschrecht vor dem Kauf vereinbart sein, sonst besteht kein Anspruch darauf. Ist man sich nicht sicher, ob man das richtige Geschenk hat, empfiehlt es sich jedenfalls im Vornhinein zu klären, ob unter welchen Umständen die Ware umgetauscht werden kann.

Bitte beachten Sie dabei auf jeden Fall folgendes:

  • Immer Kassenbeleg aufheben! Dieser ist für den Umtausch unerlässlich.
  • Umtauschfrist am besten im Kalender notieren, damit man auf keinen Fall zu spät ist
  • Verpackung vollständig aufheben und möglichst original-verpackt lassen (wenn sich der Fehler so schon feststellen lässt)
  • Kaufen Sie online, versuchen Sie, den Kauf möglichst knapp vor der Geschenkübergabe zu tätigen, damit das Rücktrittsricht nicht erlischt.
  • Fragen Sie vor dem Kauf nach den Garantiebestimmungen und lassen Sie sich diese wenn möglich schriftlich geben.

Für den Online-Handel gilt das Widerrufsrecht. Nachdem der Kauf nicht im Geschäft getätigt worden ist, gelten besondere Bestimmungen, die den Käufer schützen sollen. Sofern es sich nicht um maßangefertigte Waren handelt, ist das Widerrufsrecht aufgehoben, da der Verkäufer nicht die Möglichkeit hat, die Waren anderwärtig zu verkaufen.

Aber für alle Standardkäufe ist der Händler verpflichtet, die Waren innerhalb von 14 Tagen zurückzunehmen.

Achten Sie beim Umtausch (oder besser schon beim Kauf) auch darauf, ob Sie die Versandkosten bei der Rücksendung der Waren selbst tragen müssen (meistens). Das kann gerade bei Technik-Artikeln einen schönen Brocken ausmachen, da diese sehr schwer sein können.

Umtausch ohne Wenn und Aber*

Mit dieser Headline wirbt ein großes österreichisches Technikunternehmen zu Weihnachten. Dieses und viele andere Unternehmen bieten gerade zu Weihnachten ein 14-tägiges Umtauschrecht an.

Achten Sie hier bitte ganz besonders auf das Kleingedruckte!

Dieses Angebot gilt meistens nicht für den Online-Handel, sondern nur für vor Ort getätigte Käufe.

Umtauschen bedeutet außerdem, dass der Betrag nicht in bar ausgezahlt wird, sondern wieder ein anderer Artikel gekauft werden muss. Seien Sie sich also dessen bewusst, dass Sie das Geld nicht einfach bei einem anderen Geschäft ausgeben können.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihren Rechten betreffend Ihrer Technik-Einkäufe?

Dann freuen wir uns auf Ihre Anfrage!

Gerne unterstützen wir Sie natürlich auch schon vorher – bei der Auswahl der richtigen Komponenten und bei der Beschaffung über einen vertrauenswürdigen Händler, bei dem es nachher keine Schwierigkeiten mit dem Service gibt!

Author: Martin Hlavacek

Martin Hlavacek ist in der Firma Dextra Data Solution für den Blog und Social Media verantwortlich

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