Der Verfassungsgerichtshof hat am 15. März 2016 entschieden. Die umstrittene Registrierkassenpflicht wurde fixiert. Allerdings wurde diese gering erleichtert und verändert.
Die Registrierkassenpflicht gilt erst ab dem 01. Mai 2016. (Davor: Ab den 01.01.2016) Die wichtigere Entscheidung ist aber die Bemessungsgrundlage des Umsatzes. Ob Sie von der Registrierkassenpflicht betroffen sind, hängt von Ihrem Umsatz ab. Überschreiten Sie einen Umsatz von 15.000€ und sind davon 7.500€ Barumsätze, (Bar, Kartenzahlungen) dann gilt die Registrierkassenpflicht für Ihr Unternehmen. Was aber nun geändert worden ist, ist der Bemessungszeitraum. Diese Umsatzgrenzen müssen in einem Zeitraum von 01.01.2016 – 01.04.2016 entstanden sein. Ist dies nicht der Fall ist Ihr Unternehmen (vorerst) von der Registrierkassenpflicht befreit. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt diese Umsatzgrenze überschreiten, werden Sie wieder verpflichtet eine Registrierkasse zu führen. Der Beobachtungszeitraum ist immer das letzte Geschäftsjahr, beginnend mit dem 01.01.2016.
Warum hat der Verfassungsgerichtshof entschieden?
Vor einiger Zeit haben wir über die Situation von drei Unternehmern berichtet. Einer Schmuck-Designerin ohne eigenen Geschäft, einem Tischler mit einmaligen Barzahlung und dem Grillhendl-Brater auf dem Parkplatz. Alle drei Unternehmen verbindet etwas. Sie haben nämlich alle Beschwerde zur Registrierkassenpflicht eingereicht.
Aber auch viele andere Unternehmen haben Beschwerde eingereicht. Die WKO Steiermark hat im Februar 2016 angekündigt, betroffene Unternehmen sogar zu unterstützen. Die Verhältnismäßigkeit der Anschaffungs- und Wartungskosten einer Registrierkasse ist zu hoch, meinen viele Unternehmer. (Unsere Registrierkasse gibt es bereits ab 595,00€)e
Die Gewinner und Verlierer dieser neuen Entscheidung
Nehmen wir diese drei Präzedenzfälle einmal her. Wer hat aufgrund dieser Entscheidung, Recht bekommen und wer muss sich mit dem Schicksal der Registrierkassenpflicht nun hingeben?
Der Tischlerbetrieb – Gewinner
Der Tischlerbetrieb hat weitaus mehr Umsatz als die definierten 15.000€ pro Jahr. Allerdings hatte dieser kaum Barumsätze. Seine Kunden haben immer per Rechnung bzw. Banküberweisung bezahlt. Letztes Geschäftsjahr bestand ein Kunde allerdings darauf, die offene Rechnung bar zu bezahlen. Anfang 2015 war die Registrierkassenpflicht nicht so bewusst. Der Unternehmer nahm das Bargeld ohne bedenken an. Auf Basis der alten Entscheidung hätte die Registrierkassenpflicht für Ihn gegolten. Nach der neuen Entscheidung allerdings nicht mehr. Es gelten nur noch die Barumsätze im Zeitraum ab den 01.01.2016. Ab diesen Zeitpunkt hat dieser Betrieb keine Barumsätze mehr gemacht. Er ist somit von der Registrierkassenpflicht befreit
Die Schmuckdesignerin – Verlierer/in
Eine Einzelunternehmerin hatte auch Beschwerde eingereicht. Sie verkauft Ihre Ware auf Marktständen. Hier hat Sie immer das mobile Kartenzahlungsgerät dabei. Ihre Kunden zahlen ausschließlich per Bankomat oder Kreditkarte bei Ihr. Sie hat sich über die Höhe der Registrierkassenpflicht und die Entscheidung, dass Kartenzahlungen auch zu den Barumsätzen zählen, kritisiert. Der Verfassungsgerichtshof hat Ihr allerdings nicht recht gegeben. In diese Konstellation ist diese Unternehmerin von der Registrierkassenpflicht nicht befreit.
Grillhendl-Brater – Verlierer
Der letzte der drei bekanntesten Präzedenzfälle. Dieser Unternehmer hat Beschwerde eingereicht da eine Registrierkasse bei seinen Arbeitsverhältnissen nicht betrieben werden kann. In diesen kleinen Anhängern hat es eine enorme Hitzeentwicklung. Ein technisches Gerät überlebt hier nicht lange. Auch in diesem Bereich hat sich bei der Registrierkassenpflicht nichts geändert. Betriebe die bei extremer Hitze oder Kälte eine funktionierende Registrierkasse benötigen, benötigen diese auch weiterhin. Er ist somit auch zu einer Registrierkasse verpflichtet.
Registrierkassenpflicht Fazit
Die Entscheidungen sind gefallen und die letzten Hoffnungen erschlagen. Viele Unternehmer haben spekuliert ob die Registrierkassenpflicht vielleicht doch nicht kommt. Die Registrierkassenpflicht ist aber nicht verfassungswidrig und wird ab den 01.05.2016 aktiv.