Die Belegs- und Registrierkassenpflicht gilt auch für Vereine und Klubs in Österreich. Hier haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt mit welchem Sie prüfen können, ob Sie betroffen sind.
Registrierkassenpflicht für Vereine – Allgemein
Vereine sind grundsätzlich auch von der Registrierkassenpflicht betroffen. Hat der Verein Einnahmen von mehr als 15.000€ pro Jahr und sind davon 7.500€ Barumsätze ist das Führen einer Registrierkasse notwendig.
Gemeinnützige Vereine sind von der Registrierkassenpflicht nicht ausgenommen!
Für jeden Umsatz für den Verein der über Barmittel (Bargeld, Bankomat oder Kreditkarte) eingenommen wird muss eine Rechnung über eine Registrierkasse erstellt werden. Warum unbedingt über eine Registrierkasse? Weil die Rechnung im Nachhinein nicht mehr verändert werden darf. Einmal eine Rechnung eingebucht, kann diese nicht mehr verändert werden. Nur noch storniert.
So möchte das Finanzamt sicherstellen das ausgehändigte Rechnungen nicht gelöscht oder verändert werden können.
Eine Registrierkasse besteht meist aus einem Computer oder Tablet und einem passenden Rechnungsdrucker. Auch als Bondrucker bekannt.
In der Registrierkasse müssen allerdings nur die Barumsätze auftauchen. Normale Rechnungen die per Erlagschein oder Überweisung bezahlt werden, können weiterhin über das eigene Buchhaltungssystem verwaltet werden.
Ausnahmen der Registrierkassenpflicht für Vereine
Vereine die als Unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 2 BAO bezeichnet werden, sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Zählen Sie als unentbehrlicher Hilfsbetrieb dann kann die Abrechnung weiterhin mittels einem Kassensturz durchgeführt werden.
Bei kleinen Vereinsfesten liegt außerdem eine Ausnahme vor. Als kleines Vereinsfest sind alle Veranstaltungen die gesamt nicht länger als 48 Stunden pro Kalenderjahr andauern. Auf der Veranstaltung selbst dürfen aber nur Personen des Vereins und Angehörige daran teilnehmen.
Eine weitere sehr seltsame Regelung ist die maximale Gage für Musik oder anderen Künstler. Hier darf die Gage nicht mehr als 1.000€ pro Stunde betragen.
Manche Vereine haben das Problem das diese Flohmärkte oder Punschstände organisieren. Diese sind meist mehr als 48 Stunden im Jahr geöffnet. Theoretisch würde dies zu einer Registrierkassenpflicht verpflichten. Sind Sie sich nicht sicher empfehlen wir Ihnen den Weg zu Ihrem Steuerberater. Alternativ können Sie Ihre Fragen auch gerne an unser Dextra-Data Team stellen.
Vereine die über die oben genannten Richtlinien nicht erfüllen müssen sich keine Registrierkasse anschaffen. Ein Beispiel:
Sie haben einen Verein der eine Veranstaltung, nämlich einmal pro Jahr organisiert. Die Eintrittskarten werden per Banküberweisung oder Webseite an die Teilnehmer verkauft und verrechnet. Dann müssen Sie sich keine Registrierkasse anschaffen.
Stolpersteine bei der Registrierkassenpflicht
Beachten Sie bei der Bemessung Ihres Umsatzes immer auf den Gesamtumsatz Ihres Vereines. Haben Sie zum Beispiel eine Kantine in Betrieb dann zählt der gemachte Umsatz hier dazu. Schnell kommt man hier auf die 15.000€ Gesamtumsatz. Es zählen alle Umsätze eines Vereins.
Ab dem 01.01.2017 muss die Registrierkasse über einen Manipulationsschutz verfügen. Informieren Sie sich vor der Anschaffung einer Registrierkasse nach den Kosten für die Nachrüstung dieser Funktion. Diese Kostenposition wird gerne vergessen.