Ab wann gilt nun die Registrierkassenpflicht und wann muss ich mit einer Strafe bei Nicht-Einhaltung rechnen? Gilt nun der 1. Mai 2016?
Die Registrierkassenpflicht ist nun aktiv und gilt grundsätzlich ab den 01. Mai 2016? Für die meisten Betriebe schon. Aber eben nicht für alle.
Seit dem 01. Mai 2016 sind die Prüfer fleißig und verschärft unterwegs. Alle Betriebe mit einer Umsatzgrenze von über 15.000€ Umsatz und davon 7.500€ Barumsätze sind betroffen.
Der Beobachtungszeitraum für die Umsatzgrenzen ist nur das Jahr 2016. Nicht das Jahr 2015. Man ist von der Registrierkassenpflicht ab dem Erreichen der Umsatzgrenze, nur im Jahr 2016 betroffen und hat danach 4 Monate Zeit eine Registrierkasse einzuführen.
Haben Sie also am Jänner 2016 mehr als 7.500€ Barumsätze gehabt, gilt die Registrierkassenpflicht für Sie ab dem 1. Mai 2016. Sollten Sie allerdings erst im März die Grenze erreicht haben, gilt die Registrierkassenpflicht für Sie ab Juli 2016.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, fragen Sie am besten bei ihrem Steuerberater nach.
Registrierkassenpflicht ab dem 01.Mai 2016
Jetzt ist es also wirklich soweit. Und die ersten Strafen wurden heute, Montag, den 02.05.2016, sicher bereits verhängt. Dementsprechende Nervosität macht sich auch bei den Unternehmen breit.
Die Strafen belaufen sich auf bis zu 5.000€, wenn im Moment der Prüfung keine Registrierkasse eingesetzt wird.
Die Prüfer selbst kennen sich mit der großen Anzahl der Registrierkassen nicht aus. Sie können somit nicht technisch prüfen, ob die Registrierkasse alle technischen Voraussetzungen erfüllt.
Es wird allerdings das elektronische Kassenbuch eingefordert. Dies ist ein Export der Registrierkasse, welcher ein Finanzamt konformes Datenformat haben muss. Unabhängig von der Registrierkasse kann das Finanzamt diesen Datenexport in ihr eigenes System importieren und prüfen.
Die zweite Prüfung ist das Vorlegen eines Tagesabschlusses und das Anzeigen des korrekten Kassenstandes der Kassa. Jede Registrierkasse muss den aktuellen Bestand des Bargeldes in einer Kassa anführen. Dies könnte zum Zeitpunkt der Prüfung gezählt werden. Wichtig ist jedoch das Vorhandensein der Tagesabschlüsse.
Ein Tagesabschluss muss jeden Tag ausgedruckt bzw., wenn es keine Bargeld Bewegung gab, die „Leermeldung“ dokumentiert werden. Manche Betriebe haben nämlich das Thema, dass nicht jeden Tag die Registrierkasse aktiv ist. Hier kann man nun leere Tagesabschlüsse durchführen oder Sie sollten sich die Tage genau mitdokumentieren, an denen kein Bargeld geflossen ist. Sollten Sie Geld aus der Kassa entnommen haben, sollten Sie dies auch dokumentieren. Der Kassenstand sollte nämlich zu jedem Zeitpunkt stimmen.
Benötigen Sie noch eine Registrierkasse oder sind Sie mit ihrer aktuellen unzufrieden? Dann schicken Sie uns jetzt eine E-Mail an office@dextra-data.at und fordern Sie ein Angebot ein.