Es gibt noch einige ungeklärte Fragen zu der ab 01.01.2016 geltenden Registrierkassenpflicht in Österreich. Wir werden diese Fragen nun behandeln. Vor allem die 7. Frage hat uns Kopf zerbrechen bereitet.
Registrierkassenpflicht ist ein leidiges Thema. Spricht man mit betroffenen Unternehmer ist die Reaktion meist negativ.
„Lassen Sie mich mit diesem Thema in Frieden“
Grundsätzlich wird der Zweck der Registrierkassenpflicht verstanden. Der Unmut darüber entsteht aus erster Linie aufgrund bevorstehender Investitionen. In zweiter Linie, weil es den Arbeitsalltag verkomplizieren wird.
Denken wir doch einmal an einen Eissalon in der Innenstadt von Wien. Und das in der Hochsaison des Sommers. Es sind tausende Menschen auf der Straße unterwegs und alle auf der Suche nach einer Abkühlung. Jeder möchte ein kühlendes und gut schmeckendes Eis ergattern. Es kann nicht schnell genug gehen bis man sein Lieblingseis in Händen hält. Aber denken Sie auch an die Menschenschlangen vor diesen Geschäften. Mit der Registrierkassenpflicht wird dies nun noch länger dauern. Denn für jedes Eis muss ein Beleg ausgestellt werden.
Die 10 ungeklärten Fragen zur Registrierkassenpflicht in Österreich
Die Registrierkassenregelung ist nicht unbedingt das Lieblingsthema vieler Unternehmer. Wir haben euch die noch nicht oder zumindest noch nicht ganz geklärten Fragen zu diesem Thema zusammengestellt.
1. Strafe für Nichteinhaltung der Regelung?
Wie hoch ist die Strafe, wenn ich mich nicht daranhalte? Eine gute Frage. Vielleicht ist diese Frage gar nicht eindeutig klär bar. Es kommt nämlich auf die Größe des Betriebs an. Das Finanzamt kann nämlich die Einnahmen schätzen. Und wenn das Finanzamt schätzt, können wir bereits erahnen das dies nicht im Vorteil des Unternehmers geschehen wird.
2. Wie funktioniert das bei einmaligen Events?
Gilt die Registrierkassenpflicht für Unternehmen oder Vereine die nur einmal im Jahr ein Event veranstalten? Wir kennen mittlerweile viele Vereine die einmal pro Jahr ein Event veranstalten. Das restliche Jahr gibt es kaum Einnahmen oder Aktivitäten. Laut derzeitigen Verständnis müssen sich diese auch an der Registrierkassenpflicht halten.
3. Gilt die Registrierkassenpflicht auch für Umsatzsteuerbefreite?
Diese Frage haben wir oft im Internet gefunden. Grundsätzlich gilt auch hier die Registrierkassenpflicht. Diese Frage tritt nämlich immer wieder bei Vereinen gerne einmal auf. Vor allem bei gemeinnützigen Vereinen stellt sich die Sinnhaftigkeit dieser Regelung.
4. Wie wird die Registrierkassenpflicht überprüft?
Es hätte mich gewundert, wenn ich dazu eine offizielle Meldung gefunden hätte. Die Vermutung liegt nahe das die Kontrolle stark mithilfe von Mystery Shopping Methoden kontrolliert wird. So wird ein
Kontrolleur sich als Kunde ausgeben und den Kaufprozess durchführen. Ist keine Kassa im Einsatz bzw. der Beleg nicht ausgegeben wird er sich zu erkennen geben.
5. Wie ist die Regelung bei einem Kassensystemausfall?
Was ist nun das empfohlene Vorgehen, wenn die Registrierkasse ausfällt? Muss man auch immer ein zweites Gerät zur Verfügung halten? Nein. Bei Ausfall muss so schnell wie möglich gesorgt werden, dass die Kasse wieder in Einsatz geht. Wie schnell, schnell sein wird ist nicht definiert. Die Einnahmen müssen allerdings per Hand weiterhin aufgezeichnet werden.
6. Gibt es eine Ausnahme bei Unternehmen mit zu hoher Kundenfrequenz?
Zu hohe Kundenfrequenz ist leider kein Grund zur Ausnahme dieser Regelung. Der eingangs erwähnte Eissalon oder Lebensmittelläden (Kioske) sind trotzdem registrierkassenpflichtig. Jeder Geldtransfer (bereits eine Kugel Eis) muss sich auf einem Beleg widerspiegeln.
7. Werden Landwirte von dieser Regelung tatsächlich ausgenommen?
Landwirte die einen Hofverkauf haben sind von der Regelung tatsächlich ausgenommen. Diese Ausnahme bekam sehr schnell Kritik. Wo der Hofverkauf anfängt und wo er endet ist noch nicht definiert. Kennen sie auch diese Blumen-selber-schneiden Felder. Hier kann ein Kunde seine Blumen selbst schneiden und wirft das Geld dafür in eine Box. Gilt dies als „Spende“ oder als normale Einnahme. Ein spannendes Thema.
8. Wird die Regelung auch Rikscha Fahrer oder mobile Roßenverkäufer betreffen?
Die beiden genannten Beispiele fallen nur teilweise in die Kalte-Hände-Regelung. Mobile Rosenverkäufer führen den Verkauf meist in Lokalen, Wirtshäuser und Bars durch. Dies ist kein öffentlicher Grund und hier gilt somit keine „Kalte-Hände-Regelung“. Müssen diese nun in Zukunft mit einer mobilen Registrierkasse unterwegs sein?
9. Was ist der Betrachtungszeitraum für das Umsatzlimit der Registrierkassenpflicht?
Registrierkassenpflicht gilt für einen Barumsatz über 7.500€ (Für Unternehmen bis zu 15.000€). Aber gilt dies nun pro Kalenderjahr oder Geschäftsjahr? Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater, wenn Sie sich nicht sicher sind.
10. Wenn man einmal verpflichtet ist, bleibt man dies dann für immer?
Stellen Sie sich vor Sie haben in einem Jahr 15.000€ Bar Umsatz und die nächsten Jahre nur 7.000€. Ab welchen Zeitpunkt kann ich mit der Registrierkasse aufhören? Vor allem im Arbeitsalltag stelle ich mir das schwieriger vor. Eine gute Nachricht, freiwillig kann man die Registrierkasse immer verwenden.